Erkennungsdienstliche Behandlung
Die Einladung zur erkennnungsdienstlichen Behandlung ist nichts angenehmes - Was also tun?
Häufig wird bei Beschuldigten einer Sexualstraftat wie der Vergewaltigung, des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder der sexuellen Nötigung unmittelbar nach Festnahme
eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt oder sie werden bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens zur Durchführung einer solchen von der Polizei vorgeladen.
Eine Vorladung wird auch gerne mit dem Hinweis versehen, dass diese verpflichtend
sei und man im Falle des Fernbleibens mit Zwang vorgeführt
wird.
Rechtsgrundlage
der erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81b StPO. Hier gibt es zwei Alternativen. Nach § 81b Alternative 1 StPO kann die erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen des Strafverfahrens
durchgeführt werden. Dies stellt eine repressive Maßnahme
dar. Nach § 81b Alternative 2 StPO kann die erkennungsdienstliche Behandlung aber auch zum Zwecke des Erkennungsdienstes
angeordnet werden. Das ist die präventive Alternative
- sie wird also für künftige Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Ganz grundsätzlich wird sie in der Regel immer bei der erstmaligen Begehung einer Sexualstraftat
angeordnet.
Die absoluten Standardmaßnahmen
sind:
- Aufnahme der persönlichen Daten, also Name, Anschrift und Geburtsdatum
- Aufnahme von Lichtbildern
(Porträt, Ganzkörper, Profil)
- Feststellung des Körpergewichts
und der Körpergröße
- Abnahme von Fingerabdrücken
- Aufnahme besonderer körperlicher Merkmale, wie Narben oder Tattos
Häufig wird auch eine molekulargenetische Untersuchung
zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
oder zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
durchgeführt. Dies darf nur durchgeführt werden, wenn Sie entweder freiwillig zustimmen
oder es durch das Gericht
- bzw. bei Gefahr in Verzug durch die Staatsanwaltschaft - angeordnet
wird.
Aber Achtung: Man ist nicht verpflichtet aktiv daran mitzuwirken. Das bedeutet, dass man zwar alle Maßnahmen dulden muss, aber nicht selbst dabei mithelfen muss. So ist man beispielsweise nicht verpflichtet eine Stimmprobe abzugeben, jedoch darf man keine Gegenwehr leisten, wenn einem Fingerabdrücke abgenommen werden.
Sie haben eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung oder zur molekulargenetischen Untersuchung erhalten? Lassen Sie keine Zeit verstreichen
und nehmen Kontakt
mit mir auf. Machen Sie nicht den Fehler und ignorieren die Vorladung.
Je nach Art der erkennungsdienstlichen Behandlung
gibt es verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten. Zusammen besprechen wir den Sachverhalt und ich werde Ihnen die weiteren Möglichkeiten erläutern.
In dringenden Angelegenheiten können Sie mich natürlich rund um die Uhr unter meiner Notfallnummer kontaktieren
0151 - 40 41 63 89
Ansonsten erreichen Sie mich über meine Kontaktdaten oder auch jederzeit über das Kontaktformular