In der Regel wird der erste Reflex sein, auf die Vorladung zu reagierung und versuchen die Sache klar zu stellen. - Tun Sie das nicht!
Hierfür besteht zunächst keine Notwendigkeit. Als Beschuldigter einer Straftat steht Ihnen ein umfassenden Schweigerecht zu. Es besteht auch keine Mitwirkungsverpflichtung.
Versuchen Sie dem Drang zu widerstehen und leisten Sie der Vorladung keine Folge. Machen Sie keine Angaben, selbst wenn Sie zu Unrecht beschuldigt werden.
In jedem Fall sollten Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger kontaktieren und sich zum weiteren Verlauf beraten lassen. Sie haben jederzeit das Recht einen Anwalt beizuziehen.
Ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen erklären, was im weiteren Verfahren zu tun ist, was ggf. auf Sie zukommt und wie Sie sich bei bestimmten Ermittlungsmaßnahmen zu verhalten haben.
Zunächst wird er sich gegenüber den Ermittlungsbehörden als Ihr Verteidiger anzeigen, den Vernehmungstermin absagen und umfassende Akteneinsicht beantragen.
Nachdem Ihr Strafverteidiger umfassend Akteneinsicht erhalten hat, kann er Ihnen erklären, was Ihnen von den Ermittlungsbehörden genau vorgeworfen wird. Oftmals unterscheidet sich der Sachverhalt enorm von den Wahrnehmungen des Beschuldigten.
Letztlich ist es dann an der Zeit das weitere Vorgehen und die Verteidigungsstrategie gemeinsam zu erarbeiten.
Oberstes Ziel ist es, das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Sollte dies aus unterschiedlichsten Gründen nicht möglich sein, stellt sich die Frage, ob es Sinn macht, eine Stellungnahme zur Sache abzugeben oder weiterhin zu schweigen.
Begeben Sie sich in die Hände eines Profis. Nehmen Sie gemeinsam mit ihm die Zügel in die Hand und lenken das Verfahren in die richtige Richtung.
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