§ 184i StGB - Sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Was ist strafbar?
Im Rahmen der Reform des Sexualstrafrechts wurde der § 184i StGB neu eingefügt. Um eine vermeintliche Strafbarkeitslücke zu schließen, sind hiernach nicht nur sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit sanktionswürdig, sondern auch solche Handlungen, die Sexualbezug aufweisen
und unter dieser Schwelle
liegen.
Es wird daher auch die Berührung in sexuell bestimmter Weise, die eine Belästigung der Person darstellt, bestraft. So beispielsweise der Griff an der Hintern oder gar eine unerwünschte Umarmung.
Erforderlich ist lediglich, dass Sie die betroffene Person körperlich berührt
wird und sich dadurch sexuell belästigt
fühlt.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen liegt hier zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Wird die Tat allerdings gemeinschaftlich begangen, liegt ein besonders schwere Fall des § 184i Abs. 2 StGB
vor. Hier liegt der Strafrahmen zwischen 3 Monaten und bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Beachtet werden muss hier, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt
wird, sofern die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen Interesses an der Strafverfolgung nicht ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Es handelt sich hier um ein relatives Antragsdelikt.
Dies bedeutet, dass das vermeintliche Opfer in der Regel einen Strafantrag zu stellen hat. Bejaht die Staatsanwaltschaft jedoch das öffentliche Interesse, weil der Fall besonders verfolgungswürdig ist, bedarf es keines eigenen Antrags des vermeintlichen Opfers.
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