Vergewaltigung

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§ 177 Abs. 6 StGB - Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) 1In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Was ist strafbar?

Die Vergewaltigung stellt an sich einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung dar. Daher sind auch deren Voraussetzungen bei der Vergewaltigung zu berücksichtigen.
 
Vergewaltigung bedeutet, dass der Täter das Opfer gegen den Willen des Opfers durch Gewalt, durch Drohung mit Gewalt für Leib oder Leben oder durch Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt (Geschlechtsverkehr).

Daneben liegt eine Vergewaltigung vor, wenn der Täter ähnliche sexuelle Handlungen am Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die besonders erniedrigend sind, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Hierunter fällt beispielsweise das anale Einführen von Gegenständen oder das körperliche Eindringen mit Körperflüssigkeiten. Es ist auch nicht zwingend, dass in den Körper des Opfers eingedrungen wird. Erfasst ist auch, das Eindringen in den Körper des Täters
Anders, wie es vielleicht bei der Lektüre des Gesetzestextes scheint, ist es nicht erforderlich, dass die besondere Erniedrigung des Opfers beim Vollzug des Beischlafes (Sex) besonders durch das Gericht festgestellt wird. Nach Intention des Gesetzgebers und gefestigter Rechtsprechung ist der Geschlechtsverkehr gegen den Willen des Opfers immer besonders erniedrigend. 

Welche Strafe droht?

Die Vergewaltigung sieht einen Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor. Diese Mindeststrafe erhöht sich dann, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich führt. Hier liegt die Strafe nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe. Sollte der Täter bei der Tat die Waffe oder das gefährliche Werkzeug auch einsetzen, so liegt die Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.

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Selbstverständlich kann dieser Text nur einen kurzen Überblick verschaffen. In erster Linie soll er Ihnen zur ersten Orientierung dienen, ohne aber bereits eine vollwertige Beratung darzustellen. Gerne biete ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch in unserer Regensburger Kanzlei kompetente und fundierte Beratung an und unterstütze Sie bei weiteren Problemen.

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