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Rechtsfolgen einer Verurteilung

Die Rechtsfolgen einer Verurteilung

Welche Strafe kann einem drohen?

Rechnet der Beschuldigte mit einer Verurteilung, weil er die Tat tatsächlich begangen hat, ist eine der ersten Fragen, die man aus Strafverteidiger hört:

Was kommt raus? Wie werde ich bestraft?

Leider ist diese Frage nicht so leicht zu beantworten, wie es auf den ersten Blick scheint. Die Frage der Strafzumessung, d.h. was "hinten raus kommt", hängt von unterschiedlichsten Faktoren ab. Entscheidend ist zunächst natürlich der Strafrahmen des in Frage kommenden Delikts. Hinzu kommen verschiedenste individuelle strafzumessungserhebliche Faktoren, wie das Vorleben des Angeklagten, die konkrete Tatausführung selbst oder auch die Frage, ob und wann er ein Geständnis abgelegt hat. Eine pauschale Antwort ist daher seriöserweise nicht möglich.

Immer wieder fällt in der Praxis aber auf, dass die Betroffenen das grundlegende System der Rechtsfolgen immer wieder etwas durcheinanderwürfeln oder gar nicht richtig verstanden haben.

Jedes Urteil enthält neben dem Schuldspruch auch den sogenannten Rechtsfolgenausspruch. Hier sind verschiedene Sanktionen zu unterscheiden. Im Groben trennt man aber zwischen den Strafen und den Maßregeln (sog. Zweispurigkeit des Sanktionensystems).

Der folgende Beitrag soll hierüber einen groben Überblick geben, ohne dass er dabei zu sehr ins Detail geht.

Die Rechtsfolgen der Verurteilung

Der deutsche Strafprozess unterscheidet zwischen der Geldstrafe beziehungsweise der Freiheitsstrafe und den möglicherweise zu verhängenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Bei der Freiheitsstrafe kann die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden, muss sie aber nicht zwingend. Hierzu Näheres gleich.

Strafen

Die Strafen sind in den §§ 38 ff. StGB geregelt. Sie sind Sanktionen, die für den Täter ein empfunden Übel darstellen und ihm aufzeigen sollen, dass sein Verhalten Konsequenzen haben muss. Eine Strafe muss immer vor dem Hintergrund des Strafzweckes, also der Vergeltung, der Generalprävention und des Spezialprävention, verhängt werden.

Freilich setzt die Verurteilung zu einer Strafe zwingend das Vorliegen der Schuld voraus (sog. Schuldprinzip). An dieser Schuld muss auch die Strafe gemessen werden, §§ 46 ff StGB. Das bedeutete, die schwere der Schuld wirkt sich entsprechend auf die Art und Höhe der verhängten Strafe aus.

Freiheitsstrafe

Die §§ 39, 39 StGB regeln genaueres zur Freiheitsstrafe. Grundsätzlich ist eine Freiheitsstrafe zwischen einen Monat und 15 Jahren, mit der Ausnahme, dass bei einem Raub mit Todesfolge die lebenslange Freiheitsstrafe möglich, sie bei Mord  zwingend ist. Beachtet werden sollte, dass Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen verhängt werden sollen, § 47 StGB

Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung

Nach den §§ 56 - 58 StGB besteht die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe auch zur Bewährung auszusetzen. Die Freiheitsstrafe darf aber nicht mehr als zwei Jahre betragen. Hierfür müssen die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Eine Verteidigung der Rechtsordnung darf nicht entgegenstehen.
  • Eine günstige Sozialprognose muss gegeben sein.
Bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
  • Eine Verteidigung der Rechtsordnung darf nicht entgegenstehen.
  • Eine günstige Sozialprognose muss gegeben sein.
  • Es müssen nach der Gesamtwürdigung der Tag und der Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

Wird die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, spricht das Gericht in der Regel bestimmte Weisungen und Auflagen aus und bestimmt eine Bewährungszeit. In dieser kann die Bewährung Wiederrufen werden, wenn eine neue Straftat begangen wird oder gegen eine Bewährungsauflage verstoßen wird.

Geldstrafe

In den §§ 40 bis 43 StGB ist Näheres zu der Geldstrafe geregelt. Die Summer der Geldstrafe errechnet sich durch die Multiplikation aus der Anzahl der verhängten Tagessätze mit der Tagessatzhöhe.  

Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus 1/30 des bereinigten Nettomonatsgehalts. Man teilt also sein Nettomonatsgehalt durch 30 und zieht hiervon verschiedene Posten wie Unterhaltsverpflichtungen, Schulden etc ab. Vereinfacht alle notwendigen monatlichen Ausgaben, die keine Luxusaufwendungen darstellen. Ein Tagessatz muss mindestens 1 Euro und höchstens 30.000 Euro betragen.

Die Tagessatzanzahl wird bestimmt durch die Schwere der Schuld, die der Täter auf sich geladen hat. Sie beträgt mindestens fünf, höchstens 360.

Nebenstrafe

Relativ neu eingeführt ist das Fahrverbot als Nebenstrafe, § 44 StGB. Das Fahrverbot kann nicht nur bei "Verkehrsstraftaten" verhängt werden, sondern grundsätzlich bei jeder Verurteilung wegen einer Straftat. 

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Die Maßregeln sind in den §§ 61 ff StGB geregelt. An sich sind sie nichts anderes als Maßnahmen, die die Gesellschaft vor dem Täter schützen wollen und zu dessen Wiedereingliederung, der so. Resozialisierung, beitragen sollen.

Für den Laien mag es zunächst etwas irritierend wirken, aber die Verhängung einer Maßregel setzt lediglich zwingend die Begehung einer rechtswidrigen Tat voraus, nicht jedoch eine vorliegende Schuld des Täters. Letztlich heißt dies nichts anderes, als dass eine Maßregel auch dann verhängt werden kann, wenn der Täter die Tat zwar begangen hat, aber bei deren Begehung schuldunfähig war. Liegt jedoch beides, also die Begehung einer Tat in schuldfähigen Zustand, vor, dann ist es auch möglich, neben einer Strafe auch eine Maßregel zu verhängen.

Folgende Maßregeln kennt das deutsche Strafrecht:
  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB: Begehung im Zustand der Schuldunfähigkeit und Prognose, dass weitere Taten zu erwarten wären.
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt§ 64 StGB: Bei Vorliegen eines sog. Hangs, d.h. bei Tätern bei denen feststeht, dass sie im Übermaß Alkohol oder berauschende Mittel konsumieren und in diesem Zustand Straftaten begehen.
  • Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, §§ 66 - 66c StGB: Bei Rückfalltätern, mit vormaligen Verurteilungen zu hohen Strafen und der jetzigen Prognose, dass sie weiterhin schwere Straftaten begehen werden.
  • Führungsaufsicht, §§ 68 - 68g StGB: Es wird ein Bewährungshelfer bestellt.
  • Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 - 69b StGB
  • Berufsverbot, §§ 70 - 70b StGB: Die Tat wurde unter Missbrauch des Berufes begangen.
Sollten Sie weitergehende Fragen hierzu haben, stehe ich Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sie können gerne das unten befindliche Kontaktformular benutzen oder Sie vereinbaren einen Besprechungstermin bei uns in der Kanzlei im Herzen von Regensburg.
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